Arbeit auf Abruf ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber ruft den Arbeitnehmer bei Bedarf zur Arbeit und legt dabei auch die Arbeitszeit fest. Die Grundlagen für Arbeit auf Abruf sind im § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt.


Arbeitszeit und Vergütung

Die Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf muss im Voraus schriftlich vereinbart werden. Dabei muss die vereinbarte Arbeitszeit eine bestimmte Mindestanzahl von Stunden umfassen. Diese Mindestanzahl ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit spätestens vier Tage im Voraus mitteilen.

Die Vergütung bei Arbeit auf Abruf richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer für die vereinbarte Mindestarbeitszeit vergüten, auch wenn er den Arbeitnehmer nicht abruft.


Sozialversicherung

Arbeitnehmer auf Abruf sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig die Minijobgrenze im Monat überschreiten. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung abführen.